Versionsverlauf

§ 51 SächsBG - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt. Soweit erforderlich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten ein.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.