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§ 44 SächsBG - Wirksamwerden der Entlassung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.

(2) Im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.