§ 63 BeamtVG - Gleichstellungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten
- 1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
- 2.
- 3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
- 4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,
- 5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 und § 40 als Witwengeld,
- 6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
- 7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 als Waisengeld,
- 7a.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
- 8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Absatz 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
- 10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.