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§ 38 VGHGAnfechtungsrecht

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Anfechtung nach Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:

  1. 1.
    der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
  2. 2.
    ein Wahlberechtigter, dessen Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten,
  3. 3.
    eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof schriftlich erfolgen.