§ 38 VerfGHG - Anfechtungsrecht und mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Anfechtung nach Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:
- 1.der/die Abgeordnete, dessen/deren Mitgliedschaft bestritten ist,
- 2.ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte, dessen/deren Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist,
- 3.eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.
(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof schriftlich erfolgen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.