§ 34 AzUVO - Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-33
(1) In den ersten acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist um den Zeitraum, der nach § 32 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Frist, aber nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht mit Tätigkeiten nach § 32 Abs. 3 beschäftigt werden.