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§ 34 AzUVO - Ärztliches Beschäftigungsverbot

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Eine schwangere Beamtin darf nicht beschäftigt werden, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) (1)Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Nach Artikel 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2018 (GBl. S. 385) tritt § 34 Absatz 2 am 17. November 2018 in Kraft.