§ 89 HmbHG - Fakultäten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Universität Hamburg und die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg werden in Fakultäten gegliedert, die auf ihren Gebieten die Aufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung und die dafür nötigen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Organe der Fakultäten sind das Dekanat und der Fakultätsrat. Die Fakultäten haben Satzungsrecht nach Maßgabe von § 91 Absatz 2 und § 92 Absatz 1. Sie erhalten eigene Verwaltungen.
(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, trifft die Grundordnung die näheren Regelungen über die Fakultäten. Das Präsidium bestimmt auf der Grundlage der staatlichen Planungsvorhaben und des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule, welche Selbstverwaltungseinheiten und sonstigen Einrichtungen mit welchen Stellen und welchem Personal den Fakultäten zugeordnet werden.
(3) Das Präsidium regelt die Zuordnung der Verwaltungsaufgaben zwischen der Präsidialverwaltung und den Fakultätsverwaltungen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit für die Hochschule insgesamt. Es weist den Fakultätsverwaltungen die erforderlichen Einrichtungen und Stellen sowie das erforderliche Personal zu. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind einvernehmlich mit den Dekanaten zu treffen.
(4) Der Fachbereich Medizin der Universität Hamburg bildet eine Fakultät im Sinne dieses Gesetzes. Für seine Organisation und seine Aufgaben ist ausschließlich das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(5) In den Fakultäten werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt.