§ 89 HmbHG - Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen können Beiräte berufen. Diese unterstützen und fördern die Hochschulen und wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen beratend mit. Beiräten sollen insbesondere hervorragende Persönlichkeiten des geistigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, sozialen oder wirtschaftlichen Lebens angehören. Die Hochschulen regeln das Nähere durch die Grundordnung.
(2) Bei den zuständigen Behörden wird ein Beirat für Lehrerbildung eingerichtet. Er hat die Aufgabe, alle an der Lehrerbildung beteiligten Institutionen zusammenzuführen und die Lehrerbildung zu gestalten und weiterzuentwickeln. Die Mitglieder des Beirates werden je zur Hälfte von den nach § 4 Absatz 7 zuständigen Hochschulen und den zuständigen Behörden benannt. Dabei sind Vertreter der pädagogischen und anderer für die Lehrerbildung bedeutsamen Fächer der Hochschulen sowie Vertreter der für die anschließenden Phasen der Lehrerbildung zuständigen Institutionen zu berücksichtigen.