§ 68 PersVG LSA - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Die §§ 66 und 67 gelten nicht für
- 1.die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
- 2.Beamte auf Zeit,
- 3.jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte,
- 4.Stellen für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und Besoldungsordnung B sowie der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie vergleichbare Stellen der Angestellten.