§ 20 StrWG-MV - Grundbuchberichtigung und Vermessung
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Bei Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Kataster genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenaufsichtsbehörde, dass das Eigentum an dem Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermerken zu lassen. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.