§ 19 StrWG-MV - Ausübung der Eigentumsrechte
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm die Ausübung der Rechte des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Im gleichen Umfang obliegt es ihm, die Pflichten des Eigentümers zu erfüllen.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die öffentliche Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag des Eigentümers, spätestens innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Antragstellung, zu erwerben. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch Umstände verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. Das Recht des Eigentümers, die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundstückes für eine öffentliche Straße von dem vorherigen Abschluss eines Grunderwerbsvertrages abhängig zu machen, bleibt unberührt.
(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 zwischen dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zu Stande, so kann jeder der Beteiligten die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. § 48 Abs. 4 findet Anwendung.
(4) Waren bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Grundstücke für eine öffentliche Straße bereits in Anspruch genommen, so beginnt die Frist des Absatzes 2 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu laufen.
(5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und solange den Trägern der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt ist. Das Gleiche gilt für öffentliche Straßen auf Deichen, die dem Hochwasserschutz oder dem Schutz vor Sturmfluten dienen.