§ 62 KWO LSA - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Gemeindewahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) - außer Kraft -
(3) Der Gemeindewahlleiter bestimmt für jeden Wahlbereich den Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird. Dabei darf es sich nicht um Wahlbezirke nach § 85 handeln. Er kann für den Wahlbereich eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
(4) Wird ein Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt der Gemeindewahlleiter vor der Berufung der Mitglieder der Briefwahlvorstände, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Er bestellt für jeden Briefwahlvorstand einen Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter und legt fest, für welche Wahlbezirke sie zuständig sind. Gleiches gilt für die Auszählung der Briefwahlergebnisse in Verbandsgemeinden und ihren Mitgliedsgemeinden. In Verbandsgemeinden kann ein gemeinsamer Briefwahlvorstand für das Wahlgebiet der Verbandsgemeinde und das der Mitgliedsgemeinden vorgesehen werden; die einzelnen Wahlergebnisse sind jeweils getrennt auszuweisen. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes bekannt macht sowie für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahllokales sorgt. Auf die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 vorgeschlagenen Personen kann zurückgegriffen werden.
(5) Der Gemeindewahlleiter übergibt den Wahlvorständen der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Wahlbezirke oder den nach Absatz 4 gebildeten Briefwahlvorständen die nach Wahlbereichen geordneten Wahlbriefe und das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachtrage dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 25 Abs. 10).
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Gemeindewahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(7) Wenn der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach § 64. Sie unterbleibt, wenn dadurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.