§ 64 KWO LSA - Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der nach § 62 Abs. 4 gebildete Briefwahlvorstand verfährt nach § 63 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt werden. Die in § 63 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Angaben sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.
(2) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(3) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag nach der Behandlung des Wahlbriefs gemäß Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes verwahrt. Der Stimmzettel wird vor der Stimmenzählung (Absatz 2) dem Stimmzettelumschlag entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. Er wird mit anderen Stimmzetteln derselben Wahl, die den Stimmzettelumschlägen entnommen und wieder in die Wahlurne gelegt worden sind, vermengt. § 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung, auch für die nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b als ungültig geltenden Stimmzettel. Die Zahl der nach § 60 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 als ungültig geltenden Stimmzettel ist in die Wahlniederschrift einzubeziehen.
(4) Der Gemeindewahlleiter kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Ablauf der Wahlzeit die Zählung der Stimmen zu erleichtern. Vor dem Einlegen oder beim Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.