§ 10 SpkG - Ausschüsse und Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Dieser besteht aus
- 1.dem Verwaltungsratsvorsitzenden als Vorsitzendem,
- 2.zwei bis vier vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellten Verwaltungsratsmitgliedern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2; für sie sind Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sein müssen.
(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten, soweit ihm diese durch den Verwaltungsrat übertragen ist.
(3) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse weitere Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Entscheidungsbefugnisse mit Ausnahme der Bestimmung der Richtlinien der Geschäftspolitik (§ 8 Abs. 1 Satz 1) und der in § 8 Abs. 2 genannten Aufgaben übertragen. Zur Beratung der Organe der Sparkasse kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.
(4) Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.