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§ 64 LPersVG - Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Stufenvertretungen der jugendlichen Beschäftigten gelten die Bestimmungen über Zuständigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 53), Wahl (§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3), Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung (§ 55 Abs. 1 und 2) mit der Maßgabe, dass die Amtszeit drei Jahre beträgt, sowie Zusammensetzung (§ 60) entsprechend.