§ 106 GO LT - Gemeinsame Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Sofern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen, sollen parlamentarische Initiativen sowie sämtliche Parlamentsmaterialien in Abweichung der entsprechenden Vorschriften in elektronischer Form eingebracht werden. Eine Einreichung in Textform auf Papier (schriftlich) ist weiterhin zulässig. Die Einzelheiten zur elektronischen Einreichung regeln Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat erlässt.
(2) Soweit andere Ausschüsse als der Petitionsausschuss mit Petitionen befasst sind, gilt der 4. Titel entsprechend.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren im Plenum (1. Abschnitt) für das Verfahren der Ausschüsse sinngemäß, soweit die vorstehenden Titel keine abweichende Regelung enthalten.
(4) § 9 Abs. 4 gilt für alle vorzunehmenden Verteilungsverfahren entsprechend.