§ 17 HBG - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. 3Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Fachministerin oder der Fachminister kann in Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 ausnahmsweise zulassen, dass die einstellende Behörde bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses von Satz 1 abweichen kann.
(2) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn
- 1.
die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder
- 2.
die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsdienststellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleisten.
(3) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind
- 1.
50 Prozent der Ausbildungsstellen nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
- 2.
15 Prozent der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,
- 3.
35 Prozent der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde
zur Verfügung zu stellen.