§ 102 HSchG - Wahlen und Abstimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind die Eltern. 2Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. 3Lehrerinnen und Lehrer, einschließlich der im Vorbereitungsdienst sowie der nebenamtlich oder nebenberuflich Tätigen, sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Schulen, in denen sie tätig sind, nicht wählbar.
(2) 1Die Wahlen sind geheim. 2Die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 114 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 sowie der Delegierten nach § 116 Abs. 1 dürfen bekannt gegeben werden.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. 2Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. 3Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. 4Mitglieder, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort.
(4) 1Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. 2Beschlüsse der Elternvertretungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. 5Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme.
(5) 1Die Schulelternbeiräte, die Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen.