§ 37 UG - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
es (Amtsbl. I 2016 S. 1080).
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität unterliegen den Weisungen des Dekanats, der Leitung der Einrichtung oder der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers, der/dem sie zugewiesen sind und die/der für ihre fachliche Betreuung verantwortlich ist.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beamten- oder im Beschäftigungsverhältnis eingestellt. Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie zu Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat ernannt. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses soll in der Regel ein Jahr nicht unterschreiten.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder in das Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine Zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion können abweichend von Absatz 3 Satz 2 zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterqualifikation zu geben. Das Dienstverhältnis kann mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Weiterqualifikation erworben worden ist oder zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit erworben wird; eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses ist abgesehen von den Fällen des § 41 Abs. 5 unzulässig. Zur Akademischen Oberrätin/Zum Akademischen Oberrat kann für drei Jahre ernannt werden, wer sich habilitiert hat; § 41 Abs. 5 gilt entsprechend. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin/zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(6) Zuständigkeit, Ernennungs- und Bestellungsverfahren und Inhalt des Dienstverhältnisses werden vom Universitätspräsidium geregelt.
(7) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Universität ist anzuhören.