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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 42 BLG - Rechtsgeschäft

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluss eines Rechtsgeschäfts an, auf Grund dessen die angeforderte Leistung fortan zu erbringen ist, und erscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinreichend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluss des Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ablehnt.