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§ 90 SVWO - Vordrucke

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Die Versicherungsträger und alle am Wahlverfahren Beteiligte sind berechtigt, die Vordrucke nach dem Muster der Anlagen selbst herzustellen; inhaltliche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.

(2) Der Bundeswahlbeauftragte trifft ergänzende technische Bestimmungen über das Format, die Farbe, die Stärke des Papiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaffenheit der Vordrucke, soweit dies erforderlich ist.

(3) 1Der Wahlausschuss kann sich bei der Verteilung der Vordrucke auch der Versicherungsämter bedienen. 2Die von ihm verteilten Vordrucke gelten als amtliche Vordrucke im Sinne dieser Verordnung.