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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

§ 89 SVWO - Gebührenfreiheit

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.