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§ 1758a BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§§ 1758 u. 1758a: Früherer § 1758 ersetzt durch §§ 1758 u. 1758a gem. Art. 1 Nr. 25 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1966 (BGBl. 1966 I S 65):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1965 - 1 BvL 21/63 -, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Lüdinghausen, wird nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:

  1. 1.

    § 1758a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es sich um die Übertragung des Ehenamens einer Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 geheiratet hat.

  2. 2.

    In § 1758a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Einschränkung 'wenn das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und' nichtig, soweit es sich um die Übertragung des Ehenamens einer Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 geheiratet hat.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

(1) Zu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2 Satz 1, 2), ist die Zustimmung des Ehemannes oder des früheren Ehemannes der Frau erforderlich; § 1748 gilt entsprechend.

(2) Verweigert der Mann die Zustimmung oder ist er verstorben oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, eine Erklärung abzugeben, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und wenn vom Standpunkt des Ehemannes, des früheren Ehemannes oder seiner Familie keine wichtigen Gründe gegen die Vereinbarung sprechen.

(3) 1Der Mann kann die Zustimmung nur bis zur Bestätigung des Annahmevertrages erklären, das Gericht sie nur bis zu diesem Zeitpunkt ersetzen. 2Stimmt der Mann nicht zu und wird seine Zustimmung auch nicht ersetzt, so ist der Annahmevertrag gleichwohl gültig, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist; das Kind erhält den Namen, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat.

(4) Das Gericht soll in dem Beschluß, durch den es den Annahmevertrag bestätigt, feststellen, welchen Namen das Kind erhält.

(5) Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Familiennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat; dies gilt nicht, wenn das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.