§ 8 LWO - Auslegung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung aus. Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
(2) Vor einer Einsichtsgewährung ist die Einsichtsberechtigung nachzuweisen. Im Falle des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes genügt, dass sich der Betroffene zur Person ausweist; im Falle des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes muss er darüber hinaus in einem Wählerverzeichnis, das eingesehen werden soll, eingetragen sein und tatsächliche Anhaltspunkte glaubhaft machen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses begründen können.
(3) Die Einsicht darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem die Einsichtsberechtigung nachgewiesen ist. Auf die Zweckbindung der gewonnenen Erkenntnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist der Betroffenen hinzuweisen.
(4) Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 10 Abs. 5) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.