Art. 9 LKrO - Folgen der Änderungen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) In den Fällen des Art. 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 regelt das Staatsministerium des Innern, in den Fällen des Art. 8 Abs. 3 Satz 2 regelt die zuständige Behörde die mit der Änderung zusammenhängenden Fragen der Fortgeltung des Kreisrechts durch Rechtsverordnung. Soweit keine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, gilt das Kreisrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. Die nach Satz 1 zuständige Behörde regelt ferner die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen; sie kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Kreistags für den Rest der Wahlzeit anordnen.
(2) Bei Änderungen im Gebiet werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden geregelt. Der Übereinkunft kommt in dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. Kommt eine Übereinkunft nicht zu Stande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
(3) Bei Änderungen im Bestand wird in der Rechtsverordnung nach Art. 8 Abs. 2 ein Landkreis als Gesamtrechtsnachfolger bestimmt. Die Bestimmung hat unmittelbar rechtsbegründende Wirkung. Wird das Gebiet eines Landkreises auf mehrere Landkreise oder kreisfreie Gemeinden aufgeteilt, so findet zwischen dem Gesamtrechtsnachfolger und den anderen Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden, denen Gebiet des aufgeteilten Landkreises zugeteilt wurde, eine Auseinandersetzung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften statt.
(4) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der vor der Änderung liegende Aufenthalt im Änderungsgebiet als Aufenthalt im neuen Landkreis.