Art. 10 LKrO - Bekanntmachung; Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Rechtsverordnungen der Regierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 sind im Amtsblatt der Regierung bekannt zu machen.
(2) Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlass solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.