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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 10 LKrO - Bekanntmachung; Gebühren

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

(1) Rechtsverordnungen der Regierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 sind im Amtsblatt der Regierung bekannt zu machen.

(2) Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlass solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.