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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 25 SächsGleiG - Inhalt

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
Amtliche Abkürzung
SächsGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-3

(1) Grundlagen des Gleichstellungsplans sind eine Bestandsaufnahme und eine Analyse der Personalstruktur der Dienststelle im Zeitpunkt der Erstellung des Gleichstellungsplans. Die Bestandsaufnahme umfasst auch eine Schätzung der für den Geltungszeitraum geplanten Einstellungen und Beförderungen. Soweit die Daten erhebbar sind, werden auch Aussagen über anstehende Gremienbesetzungen und dortige Veränderungen getroffen.

(2) Es schließt sich eine Erfolgskontrolle der Umsetzung des vorhergehenden Gleichstellungsplans an, in der insbesondere die Entwicklungen in der Personalstruktur und die Gründe für das Nichterreichen von Zielvorgaben darzulegen sind.

(3) Sind Frauen unterrepräsentiert, muss der Gleichstellungsplan festlegen, welche konkreten personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen in welchem Zeitraum ergriffen werden sollen, um die Unterrepräsentanz zu beseitigten. Soweit Frauen unterrepräsentiert sind, muss der Gleichstellungsplan die Zielvorgabe enthalten, dass bei mindestens der Hälfte der im Geltungszeitraum erfolgenden Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 Frauen bei gleicher Qualifikation zu berücksichtigen sind. Sind im Geltungszeitraum personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen, die zu einer Sperrung oder einem Wegfall von Stellen führen, und sind Frauen unterrepräsentiert, hat der Gleichstellungsplan vorzugeben, dass sich der Anteil der Frauen zumindest nicht verringern darf.

(4) Der Gleichstellungsplan soll darüber hinaus Strategien zur Sensibilisierung für sowie zum Umgang mit sexueller Belästigung, Vorgaben für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Erläuterungen zur Personalentwicklung in der Dienststelle sowie Strategien zur geschlechtergerechten Besetzung von und Entsendung in Gremien gemäß § 26 enthalten.

(5) Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung werden nähere Bestimmungen über die konkreten in der Bestandsaufnahme darzustellenden Merkmale und Daten, die konkreten der Erfolgskontrolle zu unterziehenden Kriterien sowie weitere mögliche Inhalte des Gleichstellungsplans geregelt.

(6) Für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 nicht. In diesen Dienststellen muss der Gleichstellungsplan die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben und die bisherige Förderung der Frauen in einzelnen Bereichen auswerten. Der Gleichstellungsplan muss auch die statistischen Angaben nach § 28 auswerten und vorhandene Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fortbildung in den einzelnen Bereichen darstellen und begründen.