§ 39 AsylVfG - Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) 1Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung. 2Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt einen Monat.
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.