§ 39 AsylVfG - Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt einen Monat.

(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.