§ 39 AsylVfG - Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt einen Monat.
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.