§ 11 GemHVOVerfügungsmittel, Deckungsreserve
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.1
Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe
- 1.Verfügungsmittel des Bürgermeisters und des Gemeindevertretervorstehers,
- 2.Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)
veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.