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§ 11 GemHVOVerfügungsmittel, Deckungsreserve

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

  1. 1.
    Verfügungsmittel des Bürgermeisters und des Gemeindevertretervorstehers,
  2. 2.
    Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.