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§ 87 LHG - Wahl der Vorstandsmitglieder; Bestellungsvoraussetzung; Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Findung der Mitglieder des KUM-Vorstands nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 obliegt einer Findungskommission, die der Vorsitzende des KUM-Aufsichtsrats bildet; zu den Mitgliedern des KUM-Aufsichtsrats in der Findungskommission gehören dessen Vorsitzender, der zugleich den Vorsitz führt, sowie der Vorstandsvorsitzende der Universität. Die Findungskommission erarbeitet einen Wahlvorschlag, der des Einvernehmens des KUM-Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden der Universität bedarf. Aus diesem Wahlvorschlag wählt der KUM-Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands der KUM nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4; die Wahl des Ärztlichen Vorstands bedarf der Bestätigung durch den KUM-Fakultätsrat. Die Wahl des Kaufmännischen Vorstands bedarf der Bestätigung durch den KUM-Fakultätsrat, wenn er die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten für den gesamten Haushalt der KUM wahrnimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 6). Die Wahl des Wissenschaftlichen Vorstands erfolgt auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den KUM-Fakultätsrat; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den KUM-Aufsichtsrat. Die Wahl des weiteren Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erfolgt durch den KUM-Fakultätsrat, sofern der Geschäftsbereich dieses Vorstandsmitglieds dem Bereich Forschung und Lehre zugeordnet ist; ist es dem Bereich Krankenversorgung zugeordnet, wählt es der KUM-Aufsichtsrat. Ist der Geschäftsbereich des Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bereichsübergreifend angelegt, so bestimmt sich das Wahlgremium danach, in welchem Bereich der Schwerpunkt des Geschäftsbereichs liegt; dem jeweils anderen Gremium obliegt die Bestätigung. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Wissenschaftsminister. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Entscheidung über die Amtszeit im Einzelfall trifft der KUM-Aufsichtsrat. § 24 Abs. 3 wird auf die Findung des Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht angewandt.

(2) Wird eine nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 4 oder 5 Halbsatz 2 erforderliche Bestätigung verweigert und kann ein Einvernehmen zwischen dem KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat auch danach nicht hergestellt werden, so wird eine Gemeinsame Kommission gebildet. Sie besteht aus gleich vielen Mitgliedern des KUM-Aufsichtsrats wie des KUM-Fakultätsrats. Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des KUM-Aufsichtsrats. Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder und das Verfahren, regelt die KUM-Satzung. Der Gemeinsamen Kommission obliegt die Entscheidung über die Bestätigung. Eine Bestätigung kommt zustande, wenn neben der Mehrheit der der Gemeinsamen Kommission angehörenden Mitglieder auch die Mehrheit der Mitglieder aus dem KUM-Fakultätsrat und die Mehrheit der Mitglieder aus dem KUM-Aufsichtsrat für eine Bestätigung stimmen. Die Gemeinsame Kommission kann mit der Mehrheit der Mitglieder auch einen weiteren Kandidaten vorschlagen. Dieser Kandidat gilt als gewählt, wenn die Mehrheit des KUM-Fakultätsrats und des KUM-Aufsichtsrats dem Vorschlag der Gemeinsamen Kommission zustimmt. Kommt weder eine Bestätigung der Wahl des Kandidaten noch eine Zustimmung zum Vorschlag der Gemeinsamen Kommission über einen weiteren Kandidaten zustande, entscheidet der Wissenschaftsminister über die Bestätigung oder die Zustimmung zum Vorschlag der Gemeinsamen Kommission über einen weiteren Kandidaten. Der Wissenschaftsminister kann auch eine Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 anordnen.

(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer Medizinischen Fakultät als Professor (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) angehört und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Zum Ärztlichen Vorstand kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer KUM oder einer Medizinischen Fakultät als Professor angehört oder wer approbierter Arzt ist und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Für den Kaufmännischen Vorstand gilt § 17 Abs. 6 entsprechend.

(4) Mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern wird durch Vertrag ein befristetes Anstellungsverhältnis begründet. Wird ein hauptberuflicher Professor oder ein Beamter oder privatrechtlich Beschäftigter des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied der KUM, gilt § 17 Abs. 4 und 9 entsprechend.

(5) Das nebenamtliche Mitglied des Vorstands der KUM gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 wird auf Vorschlag des Vorsitzenden des KUM-Vorstands vom KUM-Fakultätsrat aus den Reihen der der KUM angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; Absatz 1 Satz 8 und 9, § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 7 sowie Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend.

(6) Der KUM-Aufsichtsrat kann nach Anhörung des KUM-Fakultätsrats jedes Vorstandsmitglied nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und den Vorstandsvorsitzenden in dieser Eigenschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Abwahl bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums und bei der Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands in dieser Eigenschaft auch des KUM-Fakultätsrats; mit der Erteilung des Einvernehmens gilt die Bestellung als widerrufen; bei der Anhörung des KUM-Fakultätsrats ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen; § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der KUM-Fakultätsrat kann das nebenamtliche Vorstandsmitglied gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 nach Anhörung des KUM-Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; mit der Abwahl gilt die Bestellung als widerrufen. Der Wissenschaftsminister kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Übertragung des Vorstandsvorsitzes nach § 86 Abs. 1 Satz 4 bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder bei schwerwiegender Störung des Vertrauens in die Person des Vorstandsmitglieds widerrufen; der Widerruf bedarf beim Wissenschaftlichen Vorstand, sofern er in dieser Eigenschaft abberufen werden soll, des Einvernehmens des KUM-Fakultätsrats.

(7) Für Amtspflichtverletzungen eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem Dritten trifft die Verantwortlichkeit die KUM; für den Rückgriffsanspruch der KUM gegen das Vorstandsmitglied gelten §§ 48 Beamtenstatusgesetz sowie 59 Landesbeamtengesetz entsprechend. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche der KUM gegen ein Vorstandsmitglied § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 6 des Aktiengesetzes entsprechend.