Versionsverlauf


§ 87 LHG - Wahlen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

Die Mitglieder der Konferenz nach § 83 Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.