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Art. 22 HessFGG

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
HessFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Die Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.