§ 10 DEÜV - Jahresmeldung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) 1Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis zum 15. April des folgenden Jahres zu erstatten. 2Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach § 8, 9 oder 12 zu erstatten ist.
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.