§ 16 SächsRiG - Wahl und Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Die Richtervertretungen werden alle fünf Jahre an allen Gerichten gleichzeitig gewählt (allgemeine Wahlen). Die allgemeinen Wahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Die Amtszeiten der Richtervertretungen enden jeweils am 31. Mai des Jahres, in dem allgemeine Wahlen stattfinden. Die neuen regelmäßigen Amtszeiten der gewählten Richtervertretungen beginnen am Folgetag. Wird eine Richtervertretung nicht aufgrund der allgemeinen Wahlen gewählt, beginnt ihre Amtszeit mit dem Wahltag.
(3) Sofern eine Richtervertretung nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit gewählt wird, führt die bisherige Richtervertretung die Geschäfte bis zur Wahl weiter.