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§ 39a POG - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.

(2) Die Datenerhebung nach § 29 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.

(3) Die Datenerhebung nach § 31, § 31b oder § 31c darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Bei einer Datenerhebung nach § 31c ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

(4) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz besitzt die Sachleitung über die Auswertung von Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31b und 31c erhoben wurden. Es gibt insbesondere die für die Prüfung einer Kernbereichsrelevanz erforderlichen Vorgaben und überprüft deren Realisierung. Zwei Bedienstete der zuständigen Polizeibehörde, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss, und der behördliche Datenschutzbeauftragte haben Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 29 und 31c erhoben wurden, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen.

(5) Die unmittelbare Kenntnisnahme einer Maßnahme nach den §§ 29, 31 und 31c ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben werden. Automatische Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Ist die Datenerhebung nach Satz 1 unterbrochen worden, darf sie im Fall des § 29 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und in den Fällen der §§ 31 und 31c unter denen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden.