§ 4 31. BImSchV - Spezielle Anforderungen
Bibliographie
- Titel
- 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 31. BImSchV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-31
1Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
die im Anhang III für die Anlage festgelegten
- a)
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
- b)
Grenzwerte für diffuse Emissionen und
- c)
Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
- 2.
die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen
eingehalten werden. 2An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. 3Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. 4Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.