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§ 4 31. BImSchV - Spezielle Anforderungen

Bibliographie

Titel
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
31. BImSchV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-31

1Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. 1.

    die im Anhang III für die Anlage festgelegten

    1. a)

      Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,

    2. b)

      Grenzwerte für diffuse Emissionen und

    3. c)

      Grenzwerte für die Gesamtemissionen und

  2. 2.

    die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen

eingehalten werden. 2An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. 3Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein. 4Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. 5Hieraus können sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anforderungen ergeben.

Außer Kraft am 16. Januar 2024 durch § 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).