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§ 209 LBG - Ausgleich

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhält der Polizeivollzugsbeamte neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nach § 103 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht mehr als zwölftausend Deutsche Mark. Der Ausgleich verringert sich um ein Fünftel, wenn der Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinausgeschoben wird. § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Stirbt der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres, jedoch vor dem darauffolgenden 30. Juni oder 31. Dezember, so gilt er für die Anwendung des Absatzes 1 als mit dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.