§ 35 BremWahlG - Folge eines Parteienverbotes
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremWahlG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben.
(2) Soweit Mitglieder nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Mitglieder auf Grund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. In diesem Falle werden die Sitze nach § 36 Abs. 1 mit den nächsten Bewerbern dieses Wahlvorschlages besetzt.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bürgerschaft für den verbleibenden Teil der Wahlperiode entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand der Bürgerschaft fest. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Wählervereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten wird. Der Sitz geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Mitglieder verloren, die der Wählervereinigung zu irgendeiner Zeit zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben.