§ 11a HeilBerG - Datenerhebung und -übermittlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen oder Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.
(2) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufs, an die nach § 12 Bundesärzteordnung zuständigen Behörden sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.
(3) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung auswirken, vor, so haben sie diese in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt- Inforrnationssystems IMI zu aktualisieren. Anzugeben sind die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Die Kammem sind zur Wahrnehmung der Aufgaben berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/5 8/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden.