§ 185 HSchG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Rechtsverordnungen nach Abs. 1.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.

(4) Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 144a Abs. 5 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers.