§ 185 HSchG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister ist zum Erlass der Rechtsverordnungen und der Anordnungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 6, §§ 20, 28 und 33 Abs. 2, §§ 38, 44, 47, 55 und 70 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 74 Abs. 5, § 75 Abs. 7, § 76 Abs. 3, §§ 80, 81 und 82 Abs. 11, § 83 Abs. 7, § 84 Abs. 1, § 85, § 91, § 95 Abs. 1, § 99c, §§ 105 und 121 Abs. 4, §§ 136 und 152 Abs. 2, § 143 Abs. 5 und § 144a Abs. 2, § 153 Abs. 5, § 176 Abs. 2 zuständig.

(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst ist für den Geschäftsbereich dieses Ministeriums zum Erlass der Rechtsverordnungen nach den in Abs. 1 aufgeführten Vorschriften zuständig.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.

(4) Die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische und für milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten zuständig.

(5) Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 99c und § 144a Abs. 2 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers, der Rechtsverordnungen nach § 95 Abs. 1, § 99d und § 144a Abs. 2 darüber hinaus im Einvernehmen der für das Kommunalwesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers. Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 71 Abs. 5 bedarf des Einvernehmens der Kultusministerin oder des Kultusministers.