§ 76 GemO - Ortsvorsteher
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Ortsvorsteher wird von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt. Der Ortsbeirat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung wählt aus seiner Mitte nach den für die Wahl ehrenamtlicher Beigeordneter geltenden Bestimmungen einen oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher und seine Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die §§ 52, 53, 53a und 54 Abs. 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 53 Abs. 2 der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt wird.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Er soll ihm mit dessen Zustimmung in Ortsbezirken, in denen keine Verwaltungsstelle nach § 77 eingerichtet ist, die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann.
(3) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen.