§ 77 GemO - Verwaltungsstelle in Ortsbezirken
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern können für einen oder mehrere Ortsbezirke mit zusammen mindestens 15.000 Einwohnern bei Bedarf durch die Hauptsatzung eine Außenstelle der Gemeindeverwaltung (Verwaltungsstelle) einrichten. Der Bürgermeister kann der Verwaltungsstelle nach Anhörung des Gemeinderats und der zuständigen Ortsbeiräte solche Aufgaben der Gemeindeverwaltung übertragen, die sich, ohne die Einheit und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu beeinträchtigen, für eine Übertragung eignen.
(2) Die Verwaltungsstelle wird von einem hauptamtlichen Beamten der Gemeindeverwaltung geleitet. Vor der Bestellung und der Abberufung des Beamten ist der Ortsbeirat zu hören.