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§ 12 AbgG - Höhe der Altersentschädigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101 3

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft um 3,5 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zu Grunde gelegt. § 10 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

Die Berechnung der Versorgungsansprüche und der Versorgungsanwartschaften nach den §§ 11 bis 13 in der durch das Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 770) ab 1. Juni 2006 geltenden Fassung findet bei Abgeordneten Anwendung, die erstmals als Abgeordnete dem Landtag ab der 14. Wahlperiode angehören.