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Art. 23 BayLBG - Besondere Bestimmungen für nachträgliche Erweiterungen des Studiums

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-UK

(1) Wer die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann für ein die Erweiterung nach Art. 14 bis 19 begründendes Fachgebiet zur Ersten Lehramtsprüfung in besonderen Fällen auch dann zugelassen werden, wenn er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung durch Studien im Zusammenhang mit geeigneten Einrichtungen der Lehrerweiterbildung nachweist.

(2) Die nachträgliche Erweiterung kann im Übrigen in der Form eines Hochschulstudiums, insbesondere auch in der Form des weiterbildenden Studiums und/oder des Fernstudiums, erfolgen.

(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus regelt durch Rechtsverordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen sowie Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Vorbildung nach den Absätzen 1 und 2.