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§ 41 BerlHG - Forschungsberichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

(2) Die Hochschulen fördern den uneingeschränkten und langfristigen Zugang zu wissenschaftlichen Texten, Forschungsdaten, Software und weiteren Forschungsergebnissen und -quellen sowie Lehr- und Bildungsmaterialien als Praktiken offener Wissenschaft (Open Science). Die Hochschulen fördern ferner einen transparenten Forschungsprozess einschließlich der Bereitstellung von Forschungsinformationen.

(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Mitglieder der Hochschulen sollte vorrangig unter freien Lizenzen mit dem Ziel der Nachnutzbarkeit erfolgen (Open Access), soweit nicht rechtliche oder ethische Bestimmungen oder Vereinbarungen mit Dritten dem entgegenstehen. Die Publikationskulturen der jeweiligen Fächer sowie die Rechtesituation der jeweiligen Forschungsgegenstände sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Drittmittelforschung.

(4) Die Hochschulen ermöglichen ihren Mitgliedern die Primär- und Zweitveröffentlichung im Open Access unter anderem dadurch, dass sie Publikationsdienste, zum Beispiel Repositorien, betreiben, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Publikationsdiensten Dritter sicherstellen.

(5) Die Hochschulen fördern die Anerkennung von Praktiken offener Wissenschaft (Open Science) bei der Bewertung von Forschungsleistungen im Rahmen ihrer internen Forschungsevaluation und bei Einstellungsverfahren.

(6) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlich sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren und Mitautorinnen zu nennen. Soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.