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§ 41 BerlHG - Forschungsberichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

(2) Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Drittmittelforschung.

(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlich sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren und Mitautorinnen zu nennen. Soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.